Unternehmererklärung gemäß §96 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 Gebäudeenergiegesetz - GEG NRW und Unternehmererklärung nach §96 Gebäudeenergiegesetz Stand 2024
Nach § 96 muss der ausführende Fachunternehmer sowohl beim erstmaligen Einbau als auch bei der Änderung haustechnischer Anlagen eine Unternehmererklärung über die gesetzeskonforme Ausführung auszustellen.
Im § 97 des GEG wird beschrieben, dass der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau Überprüfungen an der Heizungsanlage vornimmt. Hierbei werden die Austausch- und Nachrüstfristen, bei bestehenden Gebäuden der erstmalige Einbau von Heizungs- und Warmwasseranlagen, der ordnungsgemäße Einbau von Umwälzpumpen sowie die GEG-konforme Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen überprüft. Kann der Kunde jedoch dem Bezirksschornsteinfegermeister eine gültige Unternehmererklärung nach § 96 der GEG vorlegen, entfällt die Überprüfung. Andernfalls wird der Bezirksschornsteinfegermeister tätig und verlangt dafür entsprechende Gebühren vom Kunden.
Abschließend weißt die Abteilung Technik des Fachverbandes SHK NRW nochmals eindringlich auf die Wichtigkeit der Unternehmerbescheinigungen und Unternehmererklärungen (Best.-Nr. T120) hin. Das SHK-Handwerk gehört zu den wenigen Gewerken, die die erbrachten Leistungen ohne Fremdüberwachung (z. B. TÜV) selbst dokumentieren dürfen.
Das vierseitige Formular Anlage 2 GEG-UVO NRW ist Mindeststandard und muss grundsätzlich ausgefüllt werden.
Nachteil: kaum aussagefähig.
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