Bescheinigung gemäß §62 BauO NRW 2018
Viele unserer Fachbetriebe sind oftmals überfordert, wenn es um den Überblick aller zu erbringenden Bescheinigungen gegenüber Kunden und Ämtern geht. Im öffentlich-rechtlichen Bereich sind beispielsweise die Anforderungen der Bauordnung NRW und des Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) § 96 einzuhalten.
Danach verlangt die Bauordnung NRW 2018 im § 62 „Genehmigungsfreie Bauvorhaben“, dass die Bauherrschaft sich vor der Benutzung der Anlagen vom Fachunternehmer eine „Unternehmerbescheinigung“ aushändigen lässt. Diese muss bestätigen, dass die Anlage den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die unteren Bauaufsichtsbehörden können diese Bescheinigung dann von der Bauherrschaft stichprobenhaft abfordern.
Weiterhin muss nach § 26a der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 der ausführende Fachunternehmer sowohl beim erstmaligen Einbau als auch bei der Ersetzung haustechnischer Anlagen eine „Unternehmererklärung“ über die verordnungsgerechte Ausführung auszustellen. Diese Erklärung muss der Eigentümer der Behörde auf Verlangen vorlegen.
Wichtige Details in der Übersicht
1. Bauordnung NRW im § 62 „Genehmigungsfreie Bauvorhaben“ –Unternehmerbescheinigung
Die Errichtung oder Änderung folgender Anlagen bedarf keiner Genehmigung:
- In Serie hergestellte Blockheizkraftwerke und in Serie hergestellte Brennstoffzellen
sowie Wärmepumpen jeweils unter den Voraussetzungen des Satz 2 und des § 42 Absatz 7 Satz 3.
- Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Wasserheizungsanlagen einschließlich der
Wärmeerzeuger, Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Warmwasserversorgungsanlagen und ihre Wärmeerzeuger sowie Abwasseranlagen, mit Ausnahme von Abwasserbehandlungsanlagen von Gebäuden.
Neu: Es wird nur noch eine Unternehmerbescheinigung für alle Tätigkeiten benötigt. Die bisherigen Unternehmerbescheinigungen F, WH, WV… entfallen.
Wichtig:
Bei der Errichtung oder Änderung von Schornsteinen sowie beim Anschluss von Feuerstätten an Schornsteine oder Abgasleitungen hat die Bauherrschaft sich von der
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister bescheinigen zu lassen, dass die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossenen Feuerstätten geeignet ist.
Ausnahme: Gilt nicht für Abgasanlagen, die gemeinsam mit der Feuerstätte in Verkehr gebracht werden und ein gemeinsames CE-Zeichen tragen dürfen.
Die SHK-Fachunternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, die Unternehmerbescheinigungen zu erstellen und der Bauherrin bzw. dem Bauherrn auszuhändigen. Sollte bei entsprechenden Stichproben der Behörden die Bescheinigung fehlen, werden Ordnungsstrafen fällig.
2. Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) § 96 - Unternehmererklärung
Nach § 96 muss der ausführende Fachunternehmer sowohl beim erstmaligen Einbau als auch bei der Änderung haustechnischer Anlagen eine Unternehmererklärung über die gesetzeskonforme Ausführung auszustellen.
Im § 97 des GEG wird beschrieben, dass der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau Überprüfungen an der Heizungsanlage vornimmt. Hierbei werden die Austausch- und Nachrüstfristen, bei bestehenden Gebäuden der erstmalige Einbau von Heizungs- und Warmwasseranlagen, der ordnungsgemäße Einbau von Umwälzpumpen sowie die GEG-konforme Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen überprüft. Kann der Kunde jedoch dem Bezirksschornsteinfegermeister eine gültige Unternehmererklärung nach § 96 der GEG vorlegen, entfällt die Überprüfung. Andernfalls wird der Bezirksschornsteinfegermeister tätig und verlangt dafür entsprechende Gebühren vom Kunden.
Abschließend weißt die Abteilung Technik des Fachverbandes SHK NRW nochmals eindringlich auf die Wichtigkeit der zuvor beschriebenen Unternehmerbescheinigungen und Unternehmererklärungen hin. Das SHK-Handwerk gehört zu den wenigen Gewerken, die die erbrachten Leistungen ohne Fremdüberwachung (z. B. TÜV) selbst dokumentieren dürfen.
Dazu gibt es 2 Möglichkeiten:
- Das einseitige Formular Anlage 2 GEG-UVO NRW ist Mindeststandard und muss grundsätzlich ausgefüllt werden. Nachteil: kaum aussagefähig.
- Das dreiseitige Formular entspricht dem vorherigen EnEV-Formular und enthält selbstverständlich alle Vorgaben des zuvor genannten einseitigen Formulars (Anlage 2). Vorteil: hier können wesentlich mehr Angaben gemacht werden, die die tatsächliche Ausführung dokumentieren, z. B. welche Leistungen durch den Fachunternehmer oder aber beispielsweise durch den Kunden erbracht wurde. Dies kann im Schadensfall von großer Bedeutung sein.
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