Versicherungsschutz bei Gefährdungsanalysen nicht selbstverständlich!
SHK-Betriebe, die Risikoabschätzungen (früher Gefährdungsanalysen) nach § 51 Trinkwasserversordnung erstellen wollen, sollten dringend mit ihrer Betriebshaftpflichtversicherung oder – sofern sie als Sachverständige tätig sind – mit ihrer Berufshaftpflichtversicherung Kontakt aufnehmen, um abzuklären, ob eine ausreichende Deckung besteht.