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22.01.2024

SHK-Betrieb zahlt 10.000 Euro für Facebook-Post

© 3dkombinat – stock.adobe.com

Ein alter Facebook-Post kam einem Berliner SHK-Betrieb unlängst teuer zu stehen. Mit einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln wurde er zur Zahlung von 10.000 Euro verpflichtet. Was war passiert?

Ein Berliner SHK-Betrieb hatte bereits im Jahr 2015 ein Aktfoto aus dem „Wannenkalender“ von Kristian Liebrand veröffentlicht, der Bilder an verlassenen Orten in und um Berlin zeigte. Der SHK-Betrieb wollte damit auf die Spendenaktion des Kalenders aufmerksam machen und verlinkte auf die Projektseite der Aktion. Unterlassen hatte der Betrieb, den Fotografen in üblicher Weise und an der üblichen Stelle zu benennen. Der Fotograf klagte daraufhin auf Verletzung seines Urheberrechts. Er bekam Recht – und Schadensersatz. Die Verfassungsbeschwerde des Klägers wurde nicht angenommen.

Höhe des Schadens

Die Bemessung des Schadensersatzes richtete sich nach der Lizenzanalogie im Urheberrechtsgesetz, so dass laut Oberlandesgericht eine genaue Berechnung erlässlich war. Den Schadensersatz von 3.389 Euro hatte das Landgericht daher zu Recht festgesetzt. Dazu kamen 2.500 Euro Vertragsstrafe, denn der SHK-Betrieb hatte das Bild gewerblich genutzt. Unerheblich war, dass der Beklagte auf eine fremde Spendenaktion aufmerksam machte. Zwar hatte der Beklagte eine Unterlassungserklärung unterschrieben und den Facebook-Eintrag selbst gelöscht. Dennoch war das Foto weiter über die Google-Suche zu finden. Grund der Google-Listung war, dass das Bild noch auf der Internetplattform FindGlocal zu finden war.

Zusammen mit den Anwalts- und Gerichtskosten entstand ein gesamter Schaden in Höhe von 10.000 Euro.

Fazit

Nutzen Sie Bilder nur, wenn Sie eine Lizenz haben und kennzeichnen Sie die Bilder, wie es vereinbart ist. Stellen Sie sicher, dass Bilder, die Sie nicht (mehr) nutzen dürfen, auf allen Plattformen gelöscht werden, nicht allein dort, wo sie veröffentlicht wurden. Nur so können hohe Schadensersatzansprüche vermieden werden.

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