Neue Grenzwerte für Kaminöfen ab 1. Januar 2025
Durch die Bundes-Immissionsverordnung (1. BImSchV) sollen die Feinstaubemissionen aus neuen und bestehenden Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe deutlich gesenkt werden. Die letzte Stufe der Nachrüstpflicht endet am 31. Dezember 2024. Ab Januar 2025 müssen Kaminöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2021 typgeprüft wurden, neue Emissions-Grenzwerte von 0,15g/m³ für Feinstaub und 4g/m³ für Kohlenmonoxid einhalten.
Gibt es derzeit viele Rückfragen von Kaminbesitzern? Und kümmern diese sich um die Nachrüstung?
Unsere Ofenbau-Betriebe verzeichnen in den vergangenen Wochen einen starken Anstieg der Anfragen bzgl. Beratung und Angebote für eine Nachrüstung. Es ist eine spät gelagerte Torschlusspanik, die die Besitzer nun antreibt.
Was raten wir Besitzern der besagten Anlagen? Wie können Besitzer rausfinden, ob ihre Anlage betroffen ist?
Die Frage wäre: Haben Ofenbesitzer in den vergangenen Monaten Post von ihrem Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erhalten? Das wäre ein eindeutiger Hinweis darauf, ob man aktiv werden zu muss.
Man kann allerdings auch auf der Internet-Seite des Industrieverbands Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V. (HKI) überprüfen, welches Kaminofen-Modell auch 2025 noch zugelassen ist. Hier ist der Link: https://www.cert.hki-online.de/de/geraete/hersteller-liste. Das Typenschild oder die Herstellerunterlagen geben Aufschluss über das Baujahr.
Was natürlich auch geht: Man fragt bei seinem Ofen- und Luftheizungsbauer, der die Feuerstätte errichtet hat, nach.
Gibt es ein Alternative zum Austausch?
In einigen Fällen kann ein Staubabscheider nachgerüstet werden, um die Grenzwerte einzuhalten. Auch die Frage, ob die Nachrüstung bei Ihrem Gerät sinnvoll ist, kann Ihr Ofen- und Luftheizungsbauer beantworten.
Wie teuer ist die Nachrüstung mit einem Staubabscheider?
Das ist individuell unterschiedlich. Es hängt von der Art und der Leistung des Ofens ab. Staubabscheider werden in aktive und passive Filter unterschieden. Auch hier gibt es Preisunterschiede. Bei der Auswahl und Kalkulation bedarf es wahrscheinlich einer fundierten fachlichen Beratung.
Was geschieht, wenn Besitzer ihre Anlagen nicht nachrüsten?
Wer seine Feuerstätte auch nach Ablauf der Frist weiter betreibt und nachweislich die Grenzwerte gemäß BImSchV Stufe 2 nicht eingehalten werden, der wird spätestens nach der nächsten Feuerstättenschau Post von der zuständigen Behörde erhalten. Es gibt aber auch Ausnahmen von der Regel, wie historische Kaminöfen oder handwerklich vor Ort gesetzte Kachelöfen. Ob Bußgelder verhängt werden, ist noch unklar.
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