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16.01.2024

Wer darf wo ausbilden?

© ZVSHK

Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wollen Sie ausbilden, müssen Sie darüber hinaus auch fachlich geeignet sein oder einen geeigneten Ausbilder beschäftigen. Außerdem muss die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.

Wer darf ausbilden?

Ausbilden darf, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Sowohl die persönliche als auch die fachliche Eignung sind im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung nur negativ definiert, d. h., es ist nur erklärt, wer persönlich bzw. fachlich nicht geeignet ist.

Persönliche Eignung

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder gegen aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassene Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Die persönliche Eignung fehlt z. B. bei Personen, die wegen bestimmter Straftaten, z. B. eines Verbrechens mit der Folge einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind. Gleiches gilt für rechtskräftige Verurteilungen wegen Misshandlung Abhängiger, Unzucht, Vernachlässigung der Sorgepflicht oder Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Fachliche Eignung

Für die Frage der fachlichen Eignung bei der Berufsausbildung muss unterschieden werden, ob im Handwerk oder in einem Wirtschaftszweig außerhalb des Handwerks ausgebildet werden soll.

In einem zulassungspflichtigen Handwerk wie dem SHK-Handwerk besitzt die fachliche Eignung, wer:

  • die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat oder
  • in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk
    • die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 HwO erfüllt oder
    • eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO erhalten hat oder
    • eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO erhalten hat

und den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung, insbesondere eine Ausbildereignungsprüfung auf der Grundlage einer nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, bestanden hat.

Die Meisterprüfung im Handwerk berechtigt nicht nur zur Ausbildung in dem Handwerksberuf, in dem die Meisterprüfung abgelegt wurde, sondern darüber hinaus noch für die Ausbildung weiterer Berufe. So darf ein Handwerksmeister wegen des betriebswirtschaftlich-kaufmännisch-rechtlichen Teils der Meisterprüfung grundsätzlich in kaufmännischen Berufen ausbilden, d. h., jeder Handwerksmeister darf auch eine/n Bürokaufmann/-frau ausbilden.

Wo kann ausgebildet werden?

Darüber hinaus dürfen Lehrlinge nur eingestellt werden, wenn die Ausbildungsstätte betrieblich nach Art und Einrichtung geeignet ist und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.

Kammern unterstützen die Arbeitgeber. Wenn Sie also ausbilden wollen, wenden Sie sich an die zuständige Handwerkskammer.

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