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16.01.2024

Beurteilungen und Zeugniserstellung bei Auszubildenden

© Stockfotos-MG / stock.adobe.com

Wer seine Auszubildenden regelmäßig beurteilt, hat die Chance, negative Trends frühzeitig zu erkennen und gegenzusteuern. Auszubildende müssen aber schon allein deswegen beurteilt werden, weil spätestens am Ende des Berufsausbildungsverhältnisses Zeugnisse erstellt werden müssen. Regelmäßige Beurteilungen ermöglichen eine fundierte Zeugniserstellung.

Regelmäßige Beurteilungen

Eine gute Ausbildung setzt voraus, dass Ausbilder und Auszubildender regelmäßig eine gemeinsame Standortbestimmung vornehmen: Wo steht der Azubi? Was kann er schon? Was geht noch nicht so, wie es sein sollte? Was muss getan werden, um die bestehenden Defizite auszugleichen?

Gerade für Azubis, die wegen ihrer geringen Berufserfahrung noch keine Vergleichsmaßstäbe haben, ist es wichtig zu wissen, wie der Ausbilder ihren aktuellen Lern- bzw. Leistungsstand und ihr Verhalten einschätzt. Oft wird ihnen erst während eines Beurteilungsgesprächs deutlich, wie weit und wie gut sie sich in ihrer Ausbildung entwickelt haben.

Das Beurteilungsgespräch verfolgt daher drei Ziele:

  1. Rückmeldung an den Azubi über seinen Ausbildungsstand und sein Verhalten,
  2. Motivation des Azubis zu weiteren Lern- und Arbeitsleistungen,
  3. Absprache von Fördermaßnahmen zur Optimierung der Lern- und Arbeitsleistung.

Finden mit dem Azubi regelmäßig Gespräche beispielsweise im Rahmen der Berichtsheftführung statt, so dürfte für Sie ein Beurteilungsgespräch ein Kinderspiel sein.

Beachten Sie aber: Das Beurteilungsgespräch hat ein anderes Ziel als die Gespräche über das Berichtsheft. Deswegen können die Gespräche über das Berichtsheft auf keinen Fall ein Beurteilungsgespräch ersetzen.

Ein Beurteilungsgespräch sollte an allen wichtigen Weggabelungen der Ausbildung stattfinden:

  1. Spätestens einen Monat vor Ende der Probezeit, um festzustellen, ob der Azubi für den Beruf geeignet ist und in Ihren Betrieb passt.
  2. Am Ende jedes Ausbildungsabschnittes, wenn die Ausbildung in unterschiedlichen Abteilungen stattfindet, ansonsten mindestens halbjährlich.
  3. Nach der Zwischenprüfung.
  4. Spätestens 3 Monate vor Ende der Ausbildung, um zu klären, ob der Azubi übernommen werden soll, um ihm ansonsten die Möglichkeit zu geben, sich frühzeitig bei einem anderen Unternehmen zu bewerben.

Zur Unterstützung bei der Beurteilung des Azubis können Sie den unten unter Downloads befindlichen Beurteilungsbogen nutzen. Gerne beraten wir Sie zur Vorbereitung und zum Ablauf eines Beurteilungsgesprächs.

Zeugnis zum Ende der Berufsausbildung

Der Auszubildende hat einen gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses, wenn das Ausbildungsverhältnis endet (§ 16 BBiG).

Dieser Anspruch besteht bei jeder Form der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, also auch im Falle des vorzeitigen Abbruchs bzw. der Kündigung. Ein Ausbildungszeugnis ist auch dann zu erstellen, wenn der Auszubildende nach Beendigung der Ausbildung vom selben Betrieb übernommen wird.

Das Zeugnis ist selbst dann zu erstellen, wenn der Auszubildende es nicht beantragt oder ausdrücklich darauf verzichtet. Vereinbarungen, in denen der Auszubildende auf ein solches Zeugnis verzichtet, sind gemäß §§ 16, 25 BBiG nichtig.

Die Zeugniserstellung muss so rechtzeitig erfolgen, dass es dem Auszubildenden am Tage der Beendigung der Ausbildung ausgehändigt werden kann, denn der Auszubildende benötigt das Zeugnis ja als Bewerbungsunterlage bei der Arbeitsplatzsuche.

Der Betrieb hat kein Zurückbehaltungsrecht für das Zeugnis gegenüber dem Auszubildenden wegen noch bestehender vertraglicher Ansprüche.

Welche äußere Form muss ein Ausbildungszeugnis haben?

Das Zeugnis ist schriftlich auf Firmenbriefbogen zu erteilen und vom Ausbildenden zu unterschreiben. Hat der Ausbildende (Lehrherr) die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, soll auch der Ausbilder mitunterschreiben und damit eine Mitverantwortung für den Zeugnisinhalt übernehmen. Insgesamt soll die äußere Form des Zeugnisses seiner Bedeutung für den weiteren beruflichen Werdegang des Auszubildenden entsprechen. Ein mit Bleistift oder unsauber geschriebenes Zeugnis (z. B. Durchstreichungen, Flecken) kann der Auszubildende daher zurückweisen.

Welche Arten von Zeugnissen gibt es?

Der Auszubildende hat die Wahl zwischen einem einfachen oder einem qualifizierten Ausbildungszeugnis. Er ist daher vor Zeugnisausstellung danach zu fragen, welche Zeugnisform er haben will. Verlangt der Auszubildende nur ein einfaches Zeugnis, darf ihm der Betrieb kein qualifiziertes Zeugnis ausstellen.

Was gehört in ein einfaches Zeugnis?

Ein einfaches Ausbildungszeugnis muss lediglich Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden (§ 16 Abs. 2 S. 1 BBiG). Ein einfaches Zeugnis ist also eine reine Tätigkeitsbeschreibung ohne jegliche wertende Beurteilung. Bewertungen dürfen auch nicht „verpackt“ in der Tätigkeitsbeschreibung enthalten sein.

Was gehört in ein qualifiziertes Zeugnis?

Ein qualifiziertes Ausbildungszeugnis enthält zunächst dieselben Angaben wie ein einfaches Zeugnis. Darüber hinaus muss es eine Beurteilung folgender Punkte enthalten:

  • Leistung
  • Verhalten
  • Angaben über ggf. vorhandene besondere fachliche Fähigkeiten

Zur Leistungsbeurteilung gehören Angaben über Auffassungsgabe, Lernwilligkeit, Fleiß, Sorgfalt und Selbständigkeit der Arbeitsweise; Initiative, Verantwortungsfreudigkeit, Ordnung, Pünktlichkeit und Einsatzbereitschaft. Die Leistungsbeurteilung endet üblicherweise mit einer kurzen Schlussbeurteilung. Dabei entsprechen nach überwiegender Auffassung folgende Formulierungen bestimmten Noten:

Frau/Herr ... hat die ihr/ihm übertragenen Aufgaben

  • stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt: 1
  • zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt: 1-2
  • stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt: 2
  • zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt: 3
  • stets zu unserer Zufriedenheit erledigt: 3-4
  • zu unserer Zufriedenheit erledigt: 4
  • hat sich stets bemüht, die übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen: 5

Zur Beurteilung des Verhaltens gehören Aussagen zum sozialen Verhalten am Arbeitsplatz. Dabei sollte stets das persönliche Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und ggf. Kunden angesprochen werden und zwar in dieser Reihenfolge. Schweigt das Zeugnis über das Verhalten gegenüber einer dieser Personengruppen, so könnte dies als Hinweis auf Schwierigkeiten mit Vorgesetzten oder Kollegen gedeutet werden. Die umgekehrte Reihenfolge „gegenüber Arbeitskollegen und Vorgesetzten“ könnte zu dem Missverständnis führen, dass das Verhältnis gegenüber den Vorgesetzten nicht so gut war wie das zu den Kollegen.

Außerdienstliches Verhalten darf im Zeugnis nicht erwähnt werden.

Welche Grundsätze sind bei der Abfassung des Zeugnisses zu beachten?

Ein Zeugnis muss die Tätigkeit, die der Auszubildende während des Ausbildungsverhältnisses ausgeübt hat, so genau und umfassend beschreiben, dass sich der künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen kann.

Es ist Sache des Ausbildungsbetriebes, das Zeugnis im Einzelnen zu formulieren. Bei seiner Entscheidung, welche Eigenschaften und Leistungen des Auszubildenden er mehr hervorheben oder zurücktreten lassen will, ist der Ausbildungsbetrieb frei. Der Auszubildende hat keinen Anspruch auf bestimmte Formulierungen.

Das Zeugnis muss wahr sein und alle wesentlichen Tatsachen (bei einem qualifizierten Zeugnis auch Wertungen) enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Auszubildenden von Bedeutung sind.

Einmalige Vorfälle, die für den Auszubildenden, sein dienstliches Verhalten und seine Leistung nicht charakteristisch sind, dürfen nicht in das Zeugnis aufgenommen werden. Wortwahl, Satzstellung oder Auslassungen dürfen nicht dazu führen, dass beim Leser eine der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellung entsteht.

Um dem Auszubildenden sein weiteres Fortkommen nicht unnötig zu erschweren, soll das Zeugnis von verständigem Wohlwollen für den Auszubildenden getragen sein. Dieses Wohlwollen darf aber nicht zu Unrichtigkeit führen.

Das Zeugnis darf schließlich nicht in sich widersprüchlich sein, also keine zu großen Abweichungen der Einzelaussagen untereinander sowie der Gesamtbeurteilung aufweisen. Zum einen ist sie „gut“ bewertet mit der Formulierung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“.

Widersprüchlich und damit unzulässig wäre ein Zeugnis, in dem der Arbeitgeber für die Einzelbeurteilungen ausnahmslos die Bewertung „sehr gut“ gegeben, aber das Gesamturteil nicht mit den Worten „zur vollsten Zufriedenheit“, sondern nur mit „voller Zufriedenheit“ umschrieben hat.

Welche rechtlichen Konsequenzen kann die nicht rechtzeitige bzw. unrichtige Ausstellung des Zeugnisses haben?

Wird das Zeugnis nicht rechtzeitig oder nicht richtig erteilt, so kann der Auszubildende beim Arbeitsgericht auf Erteilung des Zeugnisses bzw. Neuformulierung des Zeugnisses nach Rechtsauffassung des Gerichtes klagen.

Entsteht dem Auszubildenden durch die Nicht- bzw. Falschausstellung nachweislich ein Schaden, kann er diesen gerichtlich geltend machen.

Wer ein unrichtiges Zeugnis ausstellt, haftet aber auch einem späteren Arbeitgeber gegenüber für den Schaden, der daraus entsteht, dass er den Auszubildenden im Vertrauen auf die Richtigkeit des Zeugnisses eingestellt hat.

Ausführliche Informationen zum Thema „Ausbildungszeugnis“ und ein Musterzeugnis finden Sie unten.

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