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SHK-Betriebe, die Risikoabschätzungen (früher Gefährdungsanalysen) nach § 51 Trinkwasserversordnung erstellen wollen, sollten dringend mit ihrer Betriebshaftpflichtversicherung oder – sofern sie als Sachverständige tätig sind – mit ihrer Berufshaftpflichtversicherung Kontakt aufnehmen, um abzuklären, ob eine ausreichende Deckung besteht.
Denn nicht bei allen Versicherungen ist diese Tätigkeit von dem Versicherungsschutz umfasst. In manchen Fällen besteht zwar Versicherungsschutz, dieser ist aber unter Umständen nicht ausreichend.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich mit Ihrem Versicherer abzustimmen und sich jeweils bestätigen zu lassen, ob und ggf. in welcher Höhe Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gewährt wird.
Referentin Recht
Felicitas Floßdorf
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