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25.10.2023

Neue Registrierungspflicht für SHK-Betriebe

© virtua73 – Fotolia.com

ZDH und ZVSHK berichten über eine neue Registrierungspflicht zur Geldwäscheprävention, die auch für SHK-Betriebe ab dem 01. Januar 2024 verpflichtend ist. Ziel ist es, Geldwäsche über Meldepflichten von registrierten Betrieben aufzudecken.

Die Verpflichtung ergibt sich aus § 2 Absatz 1 Nr. 16 Geldwäschegesetz (GWG) unter anderem für Güterhändler. Güterhändler ist nach der Definition in § 1 Absatz 9 GWG jeder, der gewerblich Güter veräußert oder erwirbt. Nach der Zielrichtung des Gesetzes, Geldkreisläufe zur Bekämpfung von Geldwäsche zu kontrollieren, sind auch SHK-Betriebe nach Einschätzung des ZVSHK hierunter zu fassen.

Registrierung

Die Registrierung erfolgt elektronisch über das Meldeportal „GoAML-Web“ der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU).

Risikomanagement

Über die Registrierung hinaus ist ein wirksames Risikomanagement einzurichten, soweit Bargeldtransaktionen stattfinden. Konkret betrifft dies Transaktionen über hochwertige Güter, bei denen Betriebe Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst tätigen oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen. Darüber hinaus sind Transaktionen über sonstige Güter betroffen, bei welchen Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro selbst oder durch Dritte getätigt oder entgegengenommen werden.

Hochwertige Güter sind nach der Gesetzesdefinition Gegenstände, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswerts oder ihres bestimmungsmäßigen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder aufgrund des Preises keine Alltagsanschaffung darstellen. Dies könnte zum Beispiel eine hochwertige Badausstattung sein.

Meldepflicht

Für Betriebe ergibt sich über die Registrierung hinaus eine Meldepflicht über das Portal GoAML-Web, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass 

  1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
  2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismus-Finanzierung steht oder
  3. der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat.

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