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18.12.2023

Kündigungsschutzgesetz

© Gina Sanders – Fotolia.com

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nach § 1 Abs. 1 grundsätzlich nur dann, wenn der Arbeitnehmer in dem selben Betrieb oder Unternehmen länger als 6 Monate gearbeitet hat. Des Weiteren ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz für die Anwend­barkeit in betrieblicher Hinsicht erforderlich, dass in dem Betrieb des Arbeitgebers eine bestimmte Arbeitnehmeranzahl vorhanden ist. Das im Dezember 2003 beschlossene Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt, welches am 01.01.2004 in Kraft getreten ist, hat zu einigen Änderungen beim KSchG geführt. Unter anderem kam es zu einer Änderung im Anwendungsbereich des KSchG. Bislang galt das KSchG nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmern. Fortan kann der Arbeitgeber 10 Arbeitnehmer beschäftigen, bevor das KSchG greift. Bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl haben sich keine Änderungen ergeben. So sind nach wie vor Auszubildende gar nicht und Teilzeitbeschäftigte je nach wöchentlicher Arbeitszeit mit 0,5 (bis 20 Wochenstunden) oder 0,75 (bis 30 Wochenstunden) zu berücksichtigen.

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