Zum Beschluss der Gefahrstoffverordnung
Ein Kommentar von Helmut Bramann
Asbest ist nach wie vor eine lauernde Gefahr in zahlreichen Gebäuden, gerade bei Sanierungsarbeiten, die dem Klimaschutz dienen sollen. Um wirksame Maßnahmen zum Schutz für Mensch und Umwelt ergreifen zu können, muss vor Beginn der Arbeiten untersucht werden, ob asbesthaltige Materialien vorhanden sind.
In seiner Sitzung am 21. August 2024 hat das Bundeskabinett trotz vehementer Proteste von Arbeitnehmern und Arbeitgebern der Klimahandwerke – u.a. dem SHK-Handwerk, dem Elektrohandwerk, dem Dachdeckerhandwerk – beschlossen, diese Asbest-Erkundungspflicht für Bauherren zu streichen. Sie riskiert damit sehenden Auges unklare Gefährdungssituationen – sowohl für die Beschäftigten der ausführenden Fachbetriebe als auch für alle anderen Menschen, die durch klimaschutzrelevante Sanierungsarbeiten unter Umständen einer Asbest-Belastung ausgesetzt sind.
Wer so etwas tut, opfert die Gesundheit genau derjenigen Fachhandwerker, die für die Erreichung der Klimaziele im Gebäudebereich benötigt werden. Handwerksbetriebe und deren Beschäftigte können Asbestbelastungen in Gebäuden, in denen Sie arbeiten sollen, nicht vorhersehen. Entsprechende Untersuchungen kann rein rechtlich nur ein Gebäudeeigentümer veranlassen. Die jetzige Regelung ist insofern so praxisfremd wie unverantwortlich.
Am 2. Oktober berät der Bundesrat zum Referentenentwurf. Anfang November ist mit einem Ergebnis bzw. einem Beschluss des Bundeskabinetts zu rechnen.
@ Helmut Bramann, Hauptgeschäftsführer Zentralverband SHK
Update Oktober 2024
In seiner Sitzung am 18.10.2024 hat sich der Bundesrat mit dem Verordnungsentwurf zur Gefahrstoffverordnung befasst. In den vorangegangenen Ausschussberatungen war erheblicher Änderungsbedarf, insbesondere auch hinsichtlich der Verstärkung der Bauherrenverantwortung festgestellt und mit entsprechenden Änderungsanträgen unterlegt worden. Diese Änderungsanträge zu § 5 a des Regierungsentwurfs haben keine Mehrheit in der Bundesratsabstimmung gefunden.
Damit bleiben die kritisierten Regelungen in der Verordnung weiterhin bestehen. Da der Bundesrat an anderer Stelle einige Änderungsforderungen gestellt hat, muss nun das Bundeskabinett erneut entscheiden. Erst nach dieser Entscheidung kann die Rechtsforderung nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Wann die Verkündung erfolgt, ist derzeit noch nicht klar.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.