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29.06.2026

GEG: Verschiebung der 65%-EE-Pflicht für Heizungen in Kraft

© studio v-zwoelf – stock.adobe.com

Mit dem sogenannten "Heizungsgesetz" wurde die Pflicht des § 71 Absatz 1 GEG eingeführt, wonach beim Einbau einer Heizung in neue oder bestehende Gebäude mindestens 65 % der Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt werden müssen.

Diese Regelung sollte ursprünglich am 1. Juli 2026 für Gebäude in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern in Kraft treten, unabhängig vom Vorliegen einer abgeschlossenen Wärmeplanung. 

Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz befindet sich noch in Vorbereitung und wird voraussichtlich erst Mitte bis Ende Juli, ggf. Anfang August 2026 in Kraft treten und es ist zu erwarten, dass die vorstehende Regelung keinen Bestand haben wird.
 
Um jedoch Rechtsunsicherheit zu vermeiden, die entstehen würde, wenn die 65%-EE-Pflicht am 1. Juli 2026 kurzzeitig in Kraft träte, bevor sie wenige Wochen später durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz wieder aufgehoben wird, hat der Gesetzgeber das Wirksam-werden der Pflicht des § 71 Absatz 1 GEG vom 1. Juli 2026 auf den 1. November 2026 verschoben. Damit ist die Stufenregelung des § 71 Abs. 9 GEG für Gemeindegebiete ausgesetzt, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind.

Sobald uns weitergehende Informationen zur endgültigen Ausgestaltung des Gebäudemoder-nisierungsgesetzes vorliegen, werden wir informieren.

Quelle: Verbandsorganisation SHK

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