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Die Frist ist verstrichen: Wer seine Wärmepumpe bis 30. September 2025 nicht mit einer Verbrauchserfassung ausgestattet hat, verletzt seine Pflicht und riskiert Kürzungen von 15 Prozent. Ab 2026 drohen weitere Fristen für nicht fernablesbare Zähler, bis 2031 folgt die nächste Anpassungspflicht. Wer jetzt zögert, zahlt drauf.
Mit der Änderung der Heizkostenverordnung ist die Erfassung des Verbrauchs aus Wärmepumpen zur Pflicht geworden. Der Stichtag 1. Oktober 2024 bildete den Ausgangspunkt für eine Installationsfrist, die am 30. September 2025 endete. Wo keine Verbrauchserfassung installiert wurde, besteht nun ein Pflichtverstoß mit unmittelbaren finanziellen Folgen. Zugleich stehen weitere Fristen bis 2031 an.
Vor Beginn des ersten Abrechnungszeitraums nach dem 30. September 2025 sind zwei Werte festzulegen: der Durchschnitt der in den Jahren 2022, 2023 und 2024 angefallenen Kosten für Wärme und Warmwasser sowie der Anteil jeder Nutzeinheit daran nach Wohn- oder Nutzfläche.
| Stichtag | Pflicht | Fundstelle |
|---|---|---|
| 1. Oktober 2024 | Stichtag: Wärmepumpen-Verbrauch noch nicht erfasst | § 12 Abs. 3 |
| 30. September 2025 | Verstrichen: Ende der Installationsfrist für Wärmepumpen-Erfassung | § 12 Abs. 3 |
| 31. Dezember 2026 | Nicht fernablesbare Geräte (bis 1. Dezember 2021 installiert) nachrüsten oder austauschen | § 5 Abs. 3 |
| 31. Dezember 2031 | Fernablesbare Geräte (bis 1. Dezember 2022 installiert) an Satz 3 des Absatzes 2 und Absatz 5 anpassen | § 5 Abs. 4 |
Ausnahmen von der Nachrüstpflicht gelten bei technischer Unmöglichkeit, unangemessenem Aufwand oder unbilliger Härte (§ 5 Abs. 3 Satz 2).
Leiter Technik
Gregor Hoffmann
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