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08.01.2024

Dos and Don’ts Social Media auf der Baustelle

Ein Selfie im Badezimmer des Kunden kann ungeahnte Folgen haben. © demphoto / stock.adobe.com

Instagram, Facebook, TikTok & Co sind nicht mehr aus unserem Alltag wegzudenken. Fast jeder nutzt soziale Medien. Viele posten eigenen Content auf den unterschiedlichen Kanälen. Doch was ist erlaubt und wo liegen die Grenzen? Auch Privatpersonen können bei Fehlverhalten Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein oder womöglich ihren Arbeitsplatz riskieren.

Für die Nutzung von Bilddateien – seien es Fotos, seien es Videos – müssen Sie Urheberrechte, aber auch die Persönlichkeitsrechte von möglicherweise abgelichteten Personen und Umgebung beachten, wenn die Bilder auf Grundstücken Dritter aufgenommen werden.

Stammen Bilder nicht von Ihnen selbst, muss zunächst eine Einwilligung des Urhebers eingeholt werden. Das kann bei Privatpersonen eine einfache schriftliche Einwilligung sein oder eine Lizenzvereinbarung. Erlischt eine Einwilligung oder Lizenz, müssen a l l e Dateien aus dem Netz entfernt werden. Das gilt auch, wenn die Dateien nicht nur auf dem sozialen Netzwerk, in dem der Post erfolgte, sondern zum Beispiel über Suchmaschinen zu finden sind.

Erst kürzlich musste ein SHK-Betrieb einen hohen Schadensersatz von ca. 10.000 Euro zahlen, obwohl er das Bild nicht gewerblich nutzen wollte und seinen ursprünglichen Post auf Facebook entfernt hatte. Das Bild war jedoch weiterhin über Google-Suchmaschinen gelistet und daher auffindbar.

Die Rechte Dritter sind daher bei Veröffentlichungen immer zu berücksichtigen. Rechte Dritter können die grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person sein oder Bilder aus ihrer Privatsphäre, die zum Beispiel in ihrer Wohnung oder auf dem privaten Grundstück aufgenommen wurden. Holen Sie sich zu Beweiszwecken immer zunächst eine schriftliche Einwilligung von den jeweils Betroffenen ein. Darin ist aufzuführen, in welchen konkreten Medien und gegebenenfalls in welchem Rahmen eine Veröffentlichung erfolgen darf. Zusätzlich ist ein Hinweis zu geben, dass Bilder im Netz von beliebigen Personen abgerufen werden können und somit kein Einfluss besteht, ob und wie die Bilder weiterverwendet werden.

Treffen Sie also immer eine schriftliche Regelung mit den Betroffenen, bevor Sie Bilder beispielsweise von Personen, Bilder aus privaten Räumlichkeiten oder von Baustellen posten. Der Fachverband SHK NRW bietet seinen Mitgliedern auf Anfrage eine Formulierungshilfe an. Bitte melden Sie sich bei unserer Beraterin Dania Boldemann-Kühle.

Darüber hinaus sollte immer eine Absprache mit dem Arbeitgeber erfolgen, in welchem Rahmen er mit der Veröffentlichung von Bildern aus dem Arbeitsbereich einverstanden ist. Zum einen darf er den Anspruch haben, dass während der Arbeitszeit gearbeitet wird. Zum anderen ist es sein gutes Recht, zu entscheiden, wie sein Unternehmen in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Diskreditierende, abfällige Äußerungen und Verleumdungen über den Arbeitgeber und/oder Kollegen können im Extremfall gar zur strafrechtlichen Verfolgung oder zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Machen Sie Werbung für den Betrieb Ihres Arbeitgebers, um zum Beispiel neue Kollegen zu gewinnen, muss ein Post möglicherweise zusätzlich als Werbung gekennzeichnet werden. Das hängt davon ab, ob eine Gegenleistung fließt und ob der Account eine gewisse Reichweite hat. Ob eine gewisse Reichweite erzielt wird, hängt ebenso davon ab, wie groß die Zielgruppe ist, die erreicht werden soll. Es macht schließlich einen Unterschied, ob nur ein bis wenige Kollegen geworben werden oder viele Produkte über einen Post verkauft werden sollen. Eine strikte Vorgabe der Anzahl von Followern geben Gesetzgebung und Gerichte nicht vor. Im Zweifel kennzeichnen Sie lieber einen Post mehr als Werbung, als dass Sie eine teure Abmahnung riskieren.

Fazit

Soll der spontane Post nicht zum kostspieligen Verhängnis werden, sollten die Grundregeln wie Urheber-, Lizenz- und Persönlichkeitsrechte beachtet werden. Diskreditierende, verleumderische Aussagen sind auch in der digitalen Welt nie erlaubt. Werbung ist als solche zu kennzeichnen.

Sprechen Sie mich gerne an:

Referentin Recht

Dania Boldemann-Kühle

0211 69065-52

boldemann-kuehle@shk-nrw.de

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