Datenschutzhinweise auf Internetseiten
Internetseiten erfordern immer auch einen Pflichthinweis auf den Datenschutz. Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 18.02.2014 (Az. 3-10 O 86/12) muss dieser Datenschutzhinweis von jeder einzelnen Unterseite der Webseiten erreichbar und eindeutig bezeichnet sein. Ein Hinweis unter der Bezeichnung „Kontakt“ oder auch „Impressum“ genügt daher nicht, wenn nicht klar erkennbar ist, dass hierunter auch die Datenschutzhinweise zu finden sind. Bei der Bezeichnung ist daher allein das Wort „Datenschutz“ entscheidend, um Verwirrungen beim Nutzer der Webseite zu vermeiden.
Eine fehlerhafte Bezeichnung der Pflichtangaben kann zu Abmahnungen durch Wettbewerber oder auch im Falle der Datenschutzhinweise zu Bußgeldern durch die Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde führen.
Als Folge dieses Urteils sollten alle Pflichtangaben unter ihrer jeweiligen eindeutigen Bezeichnung auf einer Webseite direkt anzuklicken und mit maximal 2 Mausklicks erreichbar sein.