Bundesarbeitsgericht urteilt zu Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen
Gesetzliche Urlaubsansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren. Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 20. Dezember 2022 (9 AZR 266/20), zum Beginn der Verjährungsfrist. Danach beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber über den konkreten Urlaubsanspruch und dessen Verfall informiert hat. Arbeitgeber müssen also handeln, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Die Urlaubsansprüche verfallen – so das Bundesarbeitsgericht – nicht automatisch am Ende des Kalenderjahres oder zum Ende eines vereinbarten Übertragungszeitraums.
Ein Verfall ist erst möglich, wenn sich der Arbeitnehmer trotz Belehrung freiwillig entschieden hat, den Urlaub nicht zu nehmen.