Arbeitgeberpflicht zum Verfall von Urlaubsansprüchen
Nach der Regelung des § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Arbeitnehmer ihren Urlaub innerhalb des Kalenderjahres zu nehmen und dürfen diesen nur ausnahmsweise in das Folgejahr übertragen. Das heißt aber nicht, dass die Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr automatisch verfallen. Vielmehr liegt es in der Hand des Arbeitgebers, den Verfall am Ende des Kalenderjahres oder Übertragungszeitpunkts sicherzustellen.