Neue Feuerungsverordnung 2019 (mit Kommentar)
Die wesentlichen baurechtlichen Anforderungen an Feuerungsanlagen und sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und an die Brennstoffversorgung sind im § 42 der Landesbauordnung NRW 2018 geregelt. Aufgrund der Änderung der Bauordnung ist nun auch die Feuerungsverordnung zum 1. Januar 2019 in geänderter Form in Kraft getreten.
Die wesentlichen Änderungen sind:
- Die Umsetzung der neuen Gebäudeklassen in der Landesbauordnung in die FeuVO NRW,
- Änderung im Zusammenhang mit § 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten nach MusterFeuVO und
- Übernahme der geänderten Regelungsinhalte der MusterFeuVO zu Holzpellets in die nordrhein-westfälische Feuerungsverordnung.
Besonders der § 3 Verbrennungsluftversorgung sowie § 4 und § 5 Aufstellung von Feuerstätten ist für unsere Fachunternehmen von besonderer Bedeutung. Die Anforderungen im § 3 zur Verbrennungsluftversorgung sind identisch mit den Anforderungen der TRGI 2018 und ergänzt mit den Vorgaben für Heizöl und Festbrennstoffe.
Die Feuerungsverordnung ist zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
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